Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21.12.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte (Betriebsrätestärkungsgesetz) vorgelegt.
Der Entwurf umfasst folgende neun Regelungsbereiche:
1. Förderung und Vereinfachung von Betriebsratswahlen
- durch Ausweitung des verpflichtenden vereinfachten Wahlverfahrens und das
vereinfachte Wahlverfahren nach Vereinbarung sowohl für die Wahl des
Betriebsrats als auch für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
2. Verbesserung des Schutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei
der Gründung eines Betriebsrats
der Gründung eines Betriebsrats
- durch Verbesserung des Kündigungsschutzes zur Sicherung der Wahlen zum Betriebsrat
3. Verbesserung der Teilhabe von Auszubildenden
- durch Streichung der Altersgrenze für Auszubildende bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
4. Stärkung der Rechte des Betriebsrats bei Qualifizierung
- durch Stärkung des allgemeinen Initiativrechts der Betriebsräte bei der
Berufsbildung und Ermöglichung der Einschaltung der Einigungsstelle zur Vermittlung.
5. Bezogen auf die Einbildung des Betriebsrats beim Einsatz von
Künstlicher Intelligenz (KI) und von Informations- und Kommunikationstechnik
im Betrieb
Künstlicher Intelligenz (KI) und von Informations- und Kommunikationstechnik
im Betrieb
- soll festgelegt werden, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik für den Betriebsrat als erforderlich gilt
- soll klargestellt werden, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen auch dann gelten, wenn der Einsatz von KI im Betrieb vorgesehen ist.
- soll sichergestellt werden, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl auch dann Anwendung finden, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung einer KI erstellt werden
6. Betriebsräte sollen die Möglichkeit erhalten, unter ausschließlich selbst gesetzten
Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs der Präsenzsitzung,
Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen.
Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs der Präsenzsitzung,
Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen.
7. Betriebsvereinbarungen sollen unter Nutzung einer qualifizierten
elektronischen Signatur abgeschlossen werden können
elektronischen Signatur abgeschlossen werden können
8. Es soll eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, die der Klarstellung der
datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch den Betriebsrat dient.
datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Arbeitgebers bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch den Betriebsrat dient.
9. Zur Förderung der mobilen Arbeit und zum Schutz der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer soll in § 87 Abs. 1 BetrVG ein neues Mitbestimmungsrecht
bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt werden.
und Arbeitnehmer soll in § 87 Abs. 1 BetrVG ein neues Mitbestimmungsrecht
bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt werden.
Den gesamten Entwurf sende ich Euch als pdf gern zu. Schreibt mir einfach eine kurze Mail, wenn Ihr Interesse daran habt.